Am 1. September 2011 wird bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthaltstitel werden
ab diesem Tag - statt wie bisher als Klebeetikett - als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild sowie nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis (eID) und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Klebeetikett in den Reisedokumenten erteilt wurden, behalten auch nach der Einführung des eAT ihre Gültigkeit; längstens jedoch bis zum 31.08.2021.
Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:
Auf dem im eAT integrierten kontaktlosen Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten gespeichert. Auf die gespeicherten biometrischen Daten dürfen jedoch nur hoheitliche Stellen (z.B. Polizei) zugreifen; ein Auslesen über das Internet ist nicht möglich.
Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet z.B. die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen.
Diese Funktion kann auf Wunsch ab einem Alter von 16 Jahren eingeschaltet werden.
Da im eAT aller Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten ab 6 Jahren zwei Fingerabdrücke im Chip des eAT gespeichert werden müssen, muss die Antragstellung persönlich erfolgen. Eine Vertretung bzw. Bevollmächtigung ist nicht möglich.
Der eAT wird von der Bundesdruckerei produziert und nach Fertigstellung an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Eine Vertretung bzw. Bevollmächtigung ist bei der Abholung unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht möglich. Formular Vollmacht (PDF-Datei)
Der Gesetzgeber plant u.a. wegen der hohen Produktionskosten für den eAT bei der Bundesdruckerei die Gebührensätze der einzelnen Aufenthaltstitel erheblich anzuheben. Darüber hinaus sollen auch einige Gebührenbefreiungen wegfallen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausländerbehörde hierauf keinen Einfluss hat!
Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen. Hier finden Sie auch die Broschüre „Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel“ in verschiedenen Sprachen zum downloaden.