Einreise und Anmelden

Ausländeramt

Sie möchten nach Deutschland als Tourist oder dauerhaft einreisen?

Sie benötigen grundsätzlich ein Visum des deutschen Konsulats bzw. der deutschen Botschaft. Es gibt allerdings folgende Ausnahmen:

Kein Visum benötigen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und den USA sowie Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino. Antrag auf Aufenthaltstitel nach der Einreise ist möglich

Kein Visum für touristische Aufenthalte benötigen
die auf den unten genannten Seiten dargestellten Staaten:
Auswärtiges Amt, Verordnungstext

Achtung: Ein Aufenthalt über den Visumszeitraum hinaus ist nicht möglich. Möchten Sie dann beispielsweise in Deutschland arbeiten, so müssen Sie in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.

Sie sind gerade erst in Bietigheim-Bissingen angekommen?

Bitte melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einreise beim entsprechenden Bürgeramt an. Sollten Sie für eine längere Zeit nach Deutschland eingereist sein und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötigen, so sprechen Sie bitte sechs bis acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums bei uns vor. Weitere Informationen (z.B. Handbuch für Einwanderer) finden Sie beim Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Ansprechpartner

Ansprechpartner

Drittstaater

Drittstaater

Buchstaben A-Doa
07142 74-831, Frau Wildermuth

Buchstaben Dob-Koe
07142 74-335, Frau Wolff

Buchstaben Kof-Roc
07142 74-349, Frau Nitsche

Buchstaben Rod-Z
07142 74-334, Frau Jiballah

EU Staatsangehörige

EU Staatsangehörige

Buchstaben A-Dr
07142 74-831, Frau Wildermuth

Buchstaben Ds-Linc
07142 74-335, Frau Wolff

Buchstaben Lind-Ria
07142 74-349, Frau Nitsche

Buchstaben Rib-Z
07142 74-334, Frau Jiballah

Asylbewerber

Asylbewerber

Buchstaben A
07142 74-831, Frau Wildermuth

Buchstaben B-I
07142 74-335, Frau Wolff

Buchstaben J-N
07142 74-349, Frau Nitsche

Buchstaben O-Z
07142 74-334, Frau Jiballah

Gebühren

Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen und Ausstellung von Dokumenten Gebühren zu erheben. Alle Gebühren und alle Befreiungen von Gebühren können Sie den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthaltsV) entnehmen.