Grundsteuer
Steueramt
Informationen zum Zeitplan für die neuen Grundsteuerbescheide, zur Fälligkeit der ersten Grundsteuerrate und zur Änderung Ihrer Daueraufträge finden Sie hier.
Umfassende Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier.
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient bei der Grundsteuer B der Grundsteuerwert des Grundstücks und bei der Grundsteuer A der Ertragswert des Grundstücks. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
Rechtsbehelfe
Sofern Sie Einwendungen gegen den Grundsteuerbescheid haben, können Sie gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch bei der Stadtverwaltung einlegen.
Bitte beachten Sie aber folgenden Hinweis:
Die Stadt ist bei Erstellen der Grundsteuerbescheide an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden. Grundlagenbescheide des Finanzamts sind der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid. Die Stadt übernimmt den Grundsteuermessbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts in den Grundsteuerbescheid, in welchem durch Multiplikation mit dem städtischen Hebesatz dann die Grundsteuer errechnet und festgesetzt wird.
Sofern sich Ihre Einwände ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids richten (z.B. Höhe und Berechnung des Grundsteuerwerts oder des Grundsteuermessbetrags), ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt nicht zielführend. Solange die Grundlagenbescheide des Finanzamts nicht geändert sind, kann die Stadt aufgrund der Bindungswirkung auch den Grundsteuerbescheid nicht ändern. Ihren Widerspruch sollten Sie in diesen Fällen deshalb gegen die Grundlagenbescheide beim Finanzamt einlegen.
Voraussetzungen
Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundbesitz zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungseigentum
- Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungserbbaurechte
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
- Betriebsgrundstücke
Verfahrensablauf
Grundsteuer B
Das zuständige Finanzamt bestimmt zuerst den Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks, indem die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert wird. Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks. Der Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Stadt mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze werden von der Stadt in der Hebesatzsatzung (derzeit die Haushaltssatzung) festgelegt.
Zusammengefasst:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert ergibt den Grundsteuerwert.
Grundsteuerwert x Steuermesszahl ergibt den Grundsteuermessbetrag.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt ergibt die Jahres-Grundsteuer.
Grundsteuer A
Die Schritte zur Berechnung der Grundsteuer A sind folgende:
Fläche der Nutzung multipliziert mit einem Bewertungsfaktor ergibt den Reinertrag der jeweiligen Nutzung (§ 31 Abs. 1 LGrStG).
Summe aller Reinerträge der erklärten Nutzungen multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor 18,6 ergibt den Grundsteuerwert (§ 33 Abs. 1 LGrStG).
Abrundung des Grundsteuerwertes auf volle Hundert € (§ 24 Abs. 4 LGrStG).
Grundsteuerwert multipliziert mit der Steuermesszahl von 0,55 Promille ergibt den Grundsteuermessbetrag (§ 40 Abs. 1 LGrStG).
Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt ergibt die Grundsteuer der Stadt.
Hebesätze der Stadt Bietigheim-Bissingen ab dem 01.01.2025
Grundsteuer A 725 v. H.
Grundsteuer B 215 v. H.
Die Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide werden durch das Finanzamt erlassen, die Grundsteuerbescheide durch Stadtverwaltung.
Frist / Dauer
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu bezahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal in einem Betrag am 1. Juli bezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig, der bis 30. September für das Folgejahr zu stellen ist.
Sonstiges
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Hinweis zur Grundsteuerpflicht bei Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Kalenderjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Die Zurechnung und somit die Verpflichtung des neuen Eigentümers zur Zahlung der Grundsteuer beginnt erst zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Vereinbarungen im notariellen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer für das Jahr des Übergangs. Sie berühren nicht die Zahlungspflicht gegenüber der Stadt Bietigheim-Bissingen.
Informationsverlauf
Die Stadt Bietigheim-Bissingen erhält vom Grundbuchamt keine Nachricht über den Eigentumswechsel. Lediglich das Finanzamt wird über den Eigentumswechsel informiert. Erst durch einen neuen Grundsteuermessbescheid des Finanzamts wird die Stadt Bietigheim-Bissingen hierüber in Kenntnis gesetzt. Danach können die Änderungen, welche Auswirkungen auf die Grundsteuerpflicht haben, vorgenommen werden.
Kontakt
Stadtkämmerei - Grundsteuer
Marktplatz Arkaden
Kirchplatz 5
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefon:
07142 74-271
Fax: 07142 74-272
E-Mail:
grundsteuer@bietigheim-bissingen.de
Öffnungszeiten
Mo – Fr 08:00 bis 12:00 Uhr
Mo – Mi 14:00 bis 16:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr