Aufenthaltstitel übertragen

Ausländeramt

Sie besitzen bereits einen gültigen Aufenthaltstitel und haben einen neuen Pass erhalten?

Auf jedem Aufenthaltstitel ist die individuelle Seriennummer Ihres Reisepasses angegeben. Das bedeutet, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel nur mit diesem gültigen Pass benutzen können.

Wenn Ihr alter Reisepass abgelaufen ist und Sie von Ihrem zuständigen Konsulat einen neuen erhalten haben, muss also ein neuer Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Diesen Vorgang nennt man „Übertrag“.

Übertragen werden können alle unbefristeten Aufenthaltstitel

  • Niederlassungserlaubnis,
  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach altem Recht) und
  • Aufenthaltsberechtigung (nach altem Recht)

sowie alle noch länger gültigen Aufenthaltserlaubnisse.

Wichtig:
  •  persönlich vorbeikommen und unbedingt ihren
  • neuen und alten Reisepass (wenn Ihnen dieser wieder ausgehändigt wurde) und
  • ein aktuelles biometrisches Passbild mitbringen.
Gebühren

67,00 Euro (Erwachsene)
33,50 Euro (Minderjährige)

Sollten Sie als türkischer Staatsangehöriger eine Berechtigung nach ARB 1/80 besitzen so werden Gebühren in Höhe von 28,80 Euro (ab 24 Jahre) bzw. 22,80 Euro (bis 24 Jahre) erhoben.

Das Vorliegen einer Berechtigung nach ARB 1/80 bedarf der Prüfung der Ausländerbehörde. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem / Ihrer zuständige/n Sachbearbeiter/in, welche Unterlagen für die Prüfung benötigt werden.

Möglicherweise haben Sie das letzte Mal, als Sie einen Aufenthaltstitel erhalten haben, noch einen Kleber in Ihren Reisepass erhalten. Diesen gibt es nun nicht mehr! Stattdessen erhalten Sie einen sogenannten „elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)“.

Ansprechpartner

Ansprechpartner

Gebühren

Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen und Ausstellung von Dokumenten Gebühren zu erheben. Alle Gebühren und alle Befreiungen von Gebühren können Sie den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthaltsV) entnehmen.