Vergnügungssteuer

Steueramt

Stellen Sie im Stadtgebiet der Stadt Bietigheim an öffentlich zugänglichen Orten Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte auf, haben Sie diese bei der Stadt Bietigheim-Bissingen anzumelden und grundsätzlich Vergnügungssteuer zu bezahlen.

Der Vergnügungssteuer unterliegen

Der Vergnügungssteuer unterliegen

Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

Für einige Geräte ist keine Vergnügungssteuer zu bezahlen, da sie nach der Vergnügungssteuersatzung steuerbefreit sind (z.B. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte).

Höhe der Vergnügungssteuer

Höhe der Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer beträgt

  • bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 22 v.H. des Einspielergebnisses
  • bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit
    - aufgestellt in einer Spielhalle 95,00 Euro je Gerät und Monat
    - aufgestellt in einer Gaststätte 45,00 Euro je Gerät und Monat.
Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Der Aufsteller hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Gerätearten, nach dem Aufstellungsort und nach den einzelnen Geräten abzugeben.

Der Aufsteller ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Steuer ist bis zu diesem Tage fällig und ohne weitere Aufforderung durch die Stadt an die Stadtkasse zu entrichten.

Kontakt

Kontakt

Stadtkämmerei - Vergnügungssteuer

Marktplatz Arkaden Kirchplatz 5
74321 Bietigheim-Bissingen

Öffnungszeiten

Mo – Fr 08:00 bis 12:00 Uhr
Mo – Mi 14:00 bis 16:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr