Einladung

Ausländeramt

Sie möchten einen Verwandten oder Bekannten nach Deutschland „einladen"?

Dann müssen Sie eine Verpflichtungserklärung auch „Einladung“ genannt, abgeben. Sie verpflichten sich darin beispielsweise für den Lebensunterhalt des Eingeladenen zu sorgen, ärztliche Behandlungskosten zu übernehmen oder, sollte es so weit kommen, eine erforderlichen Abschiebung zu bezahlen.

Sie benötigen folgende Unterlagen
  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (s.o.)  inkl. Belehrung
  • Ihren Reisepass bzw. Personalausweis
  • ggf. Ihren gültigen Aufenthaltstitel
  • Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen (bei Arbeitnehmern)
  • die vom Steuerberater vollständig ausgefüllte und unterschriebene (nur bei Selbständigen) Bescheinigung (pdf)
  • Gebühr in Höhe von 29 Euro pro Verpflichtungserklärung

Bitte beachten Sie, dass bei einer Verpflichtungserklärung nur die Gehälter von Ehegatten zusammen gerechnet werden können. Das Gehalt volljähriger Kinder im Haushalt kann beispielsweise nicht berücksichtigt werden.

Wenn Sie sich als Ehepaar gemeinsam verpflichten, so können die oben aufgeführten Unterlagen auch nur von einem Ehepartner bei uns abgegeben werden. Zur Abholung müssen allerdings beide Ehepartner bei der Ausländerbehörde vorsprechen.

Die Ausländerbehörde prüft ob Ihr Gehalt für eine solche Verpflichtung ausreichend ist. Sie erhalten dann das Originaldokument, dass Sie bzw. Ihr Gast dann bei der Botschaft/beim Konsulat vorlegen muss. Die Ausländerbehörde haftet nicht für einen Verlust des Dokuments auf dem Postweg.

Achtung:
Die Entscheidung, ob Ihr Gast auch ein Visum bekommt trifft die deutsche Botschaft bzw. das deutsche Konsulat, nicht die Ausländerbehörde.

Hinweis: Die Zuständigkeit für Verpflichtungserklärungen richtet sich nach dem Familiennamen des Gastes

Ansprechpartner

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Gebühren

Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen und Ausstellung von Dokumenten Gebühren zu erheben. Alle Gebühren und alle Befreiungen von Gebühren können Sie den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthaltsV) entnehmen.