Gewerbe ist meldepflichtig

Gewerbe ist meldepflichtig
Das gilt auch für gewinnbringende Hobbys

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit der Betrieb eines Gewerbes zwar jedermann gestattet ist, dass aber Gewerbeordnung und Abgabenordnung in der Regel eine Anzeigenpflicht vorschreiben. Diese besteht insbesondere für den Beginn eines selbständigen stehenden Gewerbes einschließlich Geschäftsübernahme oder Verlegung von auswärts, die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte in Bietigheim-Bissingen, die Erweiterung auf weitere Waren und gewerbliche Leistungen, die Verlegung innerhalb des Stadtgebiets von Bietigheim-Bissingen, die Änderung der Rechtsform des Unternehmens sowie der Ein- und Austritt von Gesellschaftern. Liegt einer dieser Fälle vor, so ist dies gleichzeitig dem Bürgeramt Bietigheim, Löchgauer Straße 22, Tel. 74-340 anzuzeigen.

Vielfach muss auch vor dem Beginn eines Gewerbes bei der Baurechtsbehörde geklärt werden, ob die geplante Nutzung / Nutzungsänderung baugenehmigungspflichtig ist. Auch die Änderung oder Neuanbringung von Werbeanlagen bedarf in der Regel einer Genehmigung. Rechtzeitig vor der Anzeige eines Gewerbes bzw. vor Anmietung von Räumen empfiehlt sich daher die Rücksprache mit dem Baurechtsamt im Rathaus Bissingen (Tel. 74-403 oder Email baurecht[at]bietigheim-bissingen.de).

Anzeigepflichtig sind auch die Änderung der Betriebsart und die Aufgabe des Gewerbebetriebes in Bietigheim-Bissingen. Den amtlichen Vordruck müssen auch alle Personen ausfüllen, die nur nebenberuflich als Gewerbetreibende tätig werden, sofern diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, auf Wiederholung ausgerichtet ist und sie in der Absicht verrichtet wird, einen Gewinn zu erzielen (beispielsweise Reinigungsarbeiten, Schreibarbeiten u.ä.). Auch vielfach als „Hobby“ bezeichnete Beschäftigungen sind anzeigepflichtig, wenn die Merkmale der Selbständigkeit, Gewinnerzielung und der Wiederholungsabsicht gegeben sind.

Typisch für den selbständigen Gewerbetreibenden ist, dass er auf eigene Rechnung und Gewinn, unter eigener Verantwortung und grundsätzlich im eigenen Namen tätig wird. Zur Führung eines Firmennamens sind nur solche Betriebe berechtigt, die im Handelsregister mit dem entsprechenden Firmennamen eingetragen sind. Dies gilt auch bei Übernahme eines Betriebes, wenn der Familienname des Vorgängers weitergeführt werden soll.