Grundsteuer 2024

Grundsteuer 2024: Bei unveränderter Grundsteuer kein Jahresbescheid

Die Stadt Bietigheim-Bissingen verschickt aus Kostengründen nur noch dann Grundsteuerbescheide, wenn Änderungen eintreten, d.h. wenn sich z.B. der Steuer-Messbetrag oder die Eigentumsverhältnisse ändern oder wenn ein neuer Hebesatz festgesetzt wird. In allen Fällen, in denen sich der Steuerbetrag nicht ändert, erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer im Wege der öffentlichen Bekanntmachung in der Bietigheimer Zeitung, dem Amtsblatt der Stadt. Sie enthält den Hinweis, dass die Grundsteuer weiterhin zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist, die im letzten ergangenen Bescheid festgesetzt waren.

Die öffentliche Bekanntmachung wird am 10. Februar 2024 in der Bietigheimer Zeitung erscheinen.

Hinweis zur Grundsteuerreform ab 01.01.2025
Die aktuelle Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2024 ergeht letztmalig nach altem Recht. Im Januar 2025 werden erstmalig Grundsteuerbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht (Grundsteuerreform) an alle Steuerpflichtigen versandt.

Allgemeine Hinweise
Die Stadt erhebt für die in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke eine Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzte Messbetrag. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres veräußert, geht die Grundsteuer erst zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer über. Der bisherige Eigentümer bleibt bis zum Ende des Jahres zur Zahlung der Grundsteuer an die Stadt verpflichtet. Andere im Vertrag getroffene Vereinbarungen haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt nicht.

Die Grundsteuer kann auf Antrag des Steuerschuldners zum 01. Juli jeden Jahres in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis spätestens 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres beim städtischen Steueramt zu stellen. Die beantragte Zahlungsweise wird dann solange beibehalten, bis der Steuerpflichtige eine Änderung wünscht.

Den Steuerpflichtigen empfiehlt das Steueramt die Teilnahme am für alle Beteiligten einfachen und kostengünstigen Lastschriftverfahren. Zum Fälligkeitstermin wird vom Steueramt eine Lastschrift zur Bank gegeben und der fällige Betrag dem angegebenen Girokonto belastet. Der Kontoauszug enthält den Hinweis, dass die Grundsteuer abgebucht wurde. Die erteilte Ermächtigung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

Vordrucke zur Erteilung des Lastschriftmandats sowie der Beantragung der jährlichen Zahlungsweise sind beim städtischen Steueramt, Marktplatz Arkaden, Kirchplatz 5, Zimmer 215, Telefon 74-271 erhältlich oder auf www.bietigheim-bissingen.de unter der Rubrik Rathaus & Politik – Formulare zum Download – Steuern abrufbar. Änderungen der Adresse oder der Bankverbindung des Steuerpflichtigen sind dem städtischen Steueramt direkt mitzuteilen.